BGH-Urteil zu Schadensersatz bei gestörten Internetanschlüssen

chked

IPPF-Promi
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Der BGH hat heute ein interessantes Urteil zu Schadenersatzforderungen beim Ausfall von Internetanschlüssen gefällt.
Tenor: Internet gehört zur Lebensgrundlage.

Quelle: Siehe Spiegel-Online
 
Ein interessantes Urteil, wobei die Leserkommentare bei dem Artikel ziemlich unqualifiziert sind.

Zum Inhalt:
Bereits in vorheriger Instanz wurde bereits ein echter Schadensersatz zugesprochen worden, für die Mehrkosten Internet/Telefonie über Mobilfunk.
Darüber hinaus hat der BGH dem Grunde (aber nicht der Höhe nach) entschieden, dass auch ein "Schadensersatz" wegen des mit dem Nutzungsausfall entstehenden Verlustes an Lebensqualität entsteht. Das ist also eher eine Entschädigung/Schmerzensgeld denn ein Schadensersatz nd hat nichts mit den entstandenen Kosten zu tun.

Zur Berechnung des Betrages hat der BGH sich nicht geäußert, nur als Anhalt gegeben, dass es eben auch davon abhänge, ob der betreffende anderweitig über Internet/Telefon verfügt (z.B. Mobilfunk)., da dann der Verlust an Lebensqualität geringer sei.

Die Eingangsinstanz muss nun über die Höhe entscheiden.

Mal interessant, wie die das ermitteln werden. Einige Anhaltspunkte gibt es dazu:
- Ist ein Kabel im Herrschaftsbereiches des Vermieters (also zwischen Verteilerkasten und Wohnung) kaputt, kann man die Miete mindern.
- Der Ausfall einer Wechselsprechanlage wird z.B. mit 5% der Warmmiete veranschlagt.
- Ausfall der Telekommunikation ist mindestens genauso problematisch, eigentlich noch viel ärgerlicher, da einen viel mehr Leute anrufen als einen besuchen.
Damit wäre der Verlust an Lebensqualität wohl mit 5-10% der Warmmiete zu veranschlagen, wenn es denn der Vermieter wäre, der es zu vertreten hat.

Solche Mietminderungen stehen neben Schadensersatz und berücksichtigen den Verlust an Lebensqualität, können also ein Einstieg für die Bewertung darstellen. Da es für den Verlust an Lebensqualität egal ist, ob die Ursache beim Vermieter oder beim Provider liegt, müsste an sich der gleiche Betrag - nur eben mit Anspruchsgegner "Provider" herauskommen, wenn dieser Schuld hat.

Dabei könnte sich der untere Wert einstellen, wenn man eine verbreitete Handynummer hat (also die überwiegende Zahl der Gesprächspartner bei Nicht-Erreichbarkeit des Anschlusses die Handynummer anruft, ein mittlerer Betrag, wenn das nicht der Fall ist, man aber in der Wohnung immerhin ein Handy nutzen kann und der Höchstbetrag, wenn man zum Telefonieren raus gehen muss, um überhaupt ein Netz zu bekommen.


Ist letztlich nur so ein Gedanke; ich bin mal gespannt, wie die Eingangsinstanz "Verlust an Lebensqualität" bewertet.
 
Ja, sehr interessantes Urteil.

Da wird sich im Nachgang noch einiges tun. U.A. bei der Aufallsicherheit des Provider-Equipments bis hin zum (vielleicht bald als Pflicht) angemieteten DSL-Routers, der dann den Nimbus "unantastbar" erhalten müßte.

Interessant dabei wird auch sein, ob sich nun das SLA anders gestalten wird, also welche maximalen Ausfallzeiten der Provider zusichert.

Gruesse,

Goggo
 
Das beißt sich dann aber mit der Forderung bestimmter Kreise, bei Urheberrechtsverletzungen das Internet zu kappen.
 
Wird sich hier wohl eher weniger durchsetzen denk ich mal mit Sperre, zudem wäre das Ganze Eigenverschulden und keine Störung. Ganze könnte man auch schnell auf wen anders neu Anmelden und wäre wieder online. Sonst auf falschen Namen Anschluss bestellen, prüft ja kein Anbieter ob tatsächlich dort gemeldet bist oder Prepaidkarte und Inet Paket buchen, wird auch kaum geprüft, oder verkauft und nicht umgemeldet.

Frage ist was in Praxis bei rum kommt, bei ca. 1€/Tag beim Anbieter. Und wenn man dann noch SIM Karte hat vom Anbieter kann man diese nutzen. Mehrkosten wären in dem Fall nur das Internet für paar Stunden. Bei langen Störungen nachvollziehbar, aber für kurze PPPoE Fehler oder anderes ähnliches sind es lächerliche Summen im Cent Bereich. Auch Anwalt oder Gericht werfen dir bei nem Euro dein Anliegen in Mülleimer.

Interessant wäre evt beim üblichen "Techniker kommt zur Schaltung nicht".
 
Interessant ist auch, mal einen Blick in die AGB/Leistungsbeschreibungen zu werfen. Die meisten Anbieter sichern eine mittlere Verfügbarkeit von 97% zu, das bedeutet immerhin mehr als 10 Tage Ausfall pro Jahr, die der Kunde abgenickt hat. Bei kurzen Ausfällen dürfte der Schadensersatz wohl außen vor bleiben.
 

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